Kostenkalkulation

Die Honorare der in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte bestimmen sich seit 2004 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Ziel dieses Gesetzes war es, das Kosten- und Vergütungsrecht einfacher und transparenter zu gestalten. Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit regeln seither den anwaltlichen Vergütungsanspruch. 



Der Wert der Sache bzw. der Gegenstandswert werden für die Ermittlung der Vergütung zu Grunde gelegt. Eine zusätzliche (z.B. erfolgsabhängige) Vergütung kann trotzdem jederzeit vereinbart werden. Mittels der Gebührentabelle kann für jeden Gegenstandswert die Gebühr bestimmt werden, wobei der Gesetzgeber für bestimmte Fälle den Gegenstandswert vorgegeben hat. Art und Tätigkeit des Anwalts ergeben ein aus dieser Gebührentabelle ablesbares Honorar. Abhängig von verschiedenen Faktoren entstehen diese Gebühren voll oder nur zu einem Teil. Weniger als diese gesetzlichen Gebühren in Rechnung zu stellen, ist dem Rechtsanwalt nicht erlaubt.



Im Gegensatz dazu wird in manchen Rechtsbereichen, z.B. Strafsachen, nicht nach dem Gegenstandswert, sondern nach Rahmengebühren abgerechnet.

Unter die Gebührenregelung fallen:

  • Beratung
  • Vertretung außergerichtlich
  • Vertretung vor Gericht
  • Verteidigung in Strafsachen



Kosten für in Ihrem Auftrag angefertigte Kopien, zum Beispiel aus Gerichts- oder Polizeiakten, können daneben gesondert in Rechnung gestellt werden. Reisekosten, beispielsweise für Fahrten zu Gerichtsterminen, werden zu dem gesetzlich festgelegten Kilometersatz von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer abgerechnet. Zusätzlich kann der Anwalt ein Abwesenheitsgeld verlangen, dass sich nach der Dauer des auswärtigen Termins richtet. In vielen Fällen müssen Sie die Gebühren allerdings gar nicht selbst tragen, da diese vom Gegner, Dritten oder Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen werden.